Allgemeine Einkaufsbedingungen der HSV Fußball AG für Waren

1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der HSV Fußball AG („HSV“) und ihren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des HSV gültigen (abrufbar unter www.hsv.de) bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der HSV in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der HSV ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der HSV in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des HSV maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer gegenüber dem HSV abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2 Vertragsschluss, Meistbegünstigung

2.1 Eine Bestellung des HSV gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer den HSV zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2 Der Verkäufer ist gehalten, die Bestellung des HSV innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen („Annahme“).

2.3 Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den HSV.

2.4 Sollte der Verkäufer während der Laufzeit eines Vertrages über die Lieferung von Waren die vertragsgegenständlichen oder ähnlichen Waren in vergleichbaren Mengen an einen Dritten zu günstigeren Konditionen, insbesondere bezüglich Preis, Rabatte, Technologie, Qualität, Zahlungsbedingungen, Lieferfristen oder sonstigen Bedingungen („Konditionen“) liefern, so wird der Verkäufer dies dem HSV unverzüglich mitteilen und automatisch dem HSV diese günstigeren Konditionen gewähren. Die neuen Konditionen gelten rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Verkäufer diese günstigen Konditionen dem Dritten gewährt hat.

2.5 Besteht für den Verkäufer ein Gestaltungsspielraum bei der Herstellung oder Beschaffung von Waren, hat er dem HSV zuvor Vorlagen, Pläne, Muster oder Entwürfe zwecks Freigabe zu übergeben.

3 Lieferzeit und Lieferverzug

3.1 Die vom HSV in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, den HSV unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

3.2 Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des HSV – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.3 bleiben unberührt.

3.3 Ist der Verkäufer in Verzug, kann der HSV eine Vertragsstrafe i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Der HSV ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt der HSV die verspätete Leistung an, wird der HSV die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Verpackungen

4.1 Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des HSV nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

4.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz des HSV in der Uwe-Seeler-Allee 9, 22525 Hamburg zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Teillieferungen bedürfen der Zustimmung des HSV und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.

4.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung des HSV (Datum und Nummer, soweit vorhanden) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat der HSV hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Der HSV ist ferner berechtigt, jegliche Bestellungen bei dem Verkäufer fristlos und ohne Kostentragungspflicht zu stornieren und die Annahme der gelieferten Waren unter Hinweis auf den Verstoß zu verweigern.

Getrennt vom Lieferschein ist dem HSV eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

4.4 Die Lieferungen sind unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften über das Transport- und Frachtwesen in angemessener Lieferverpackung zu versenden. Kosten für Transportversicherung und Verpackung trägt der HSV nicht.

4.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf den HSV über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der HSV sich im Annahmeverzug befindet.

4.6 Für den Eintritt des Annahmeverzuges des HSV gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss dem HSV seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des HSV (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät der HSV in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn der HSV sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

4.7 Die Entgegennahme der gelieferten Waren und/oder ihre Bezahlung durch den HSV stellt keinen Verzicht auf die spätere Geltendmachung von Mängel-, Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüchen gegen den Verkäufer dar.

4.8 Der HSV ist berechtigt, die gelieferten Waren stichprobenartig auf eigene Kosten zu prüfen (z.B. chemische oder mechanische Prüfung durch ein Prüflabor). Sollte die Prüfung zu dem Ergebnis führen, dass die gelieferten Waren nicht die vertraglichen und/oder gesetzlichen Anforderungen erfüllen, so ist der HSV berechtigt, die Ware unverzüglich zu sperren und der Verkäufer trägt die gesamten Kosten der Prüfung sowie der Sperrung der Waren.

4.9 Der Verkäufer hat die Anforderungen aus der jeweils gültigen Verpackungsverordnung einzuhalten. Der Verkäufer hat gebrauchte, restentleerte Verpackungen unentgeltlich zurücknehmen. Sollte dies nicht möglich sein, wird er die entsprechenden angemessenen Entsorgungskosten des HSV tragen.

5 Preise und Zahlungsbedingungen, Skonto

5.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

5.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

5.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.

Die Rechnung hat als Mindestanforderung die vom HSV in der Bestellung angegebene Bestellkennung bzw. Bestellnummer des HSV (Datum und Nummer, soweit vorhanden) zu enthalten. Fehlt diese Mindestanforderung oder ist sie unvollständig, so kann der HSV die Rechnung nicht bearbeiten und der HSV hat hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

5.4 Wenn der HSV Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Verkäufer dem HSV 4% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn Überweisungsauftrag des HSV vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank des HSV eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist der HSV nicht verantwortlich.

5.5 Der HSV schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem HSV in gesetzlichem Umfang zu. Der HSV ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange dem HSV noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

5.7 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

5.8 Der Verkäufer ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen den HSV zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt davon unberührt.

6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt, Referenzausschluss

6.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich der HSV Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an den HSV zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

6.2 Die Übereignung der Ware auf den HSV hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt der HSV jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Der HSV bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

6.3 Der Verkäufer ist nicht berechtigt, den Namen oder die Kennzeichen des HSV als Referenz zu nutzen. Es ist dem Verkäufer insbesondere untersagt, die Bezeichnungen (i) HSV, (ii) Hamburger SV, (iii) Hamburger Sport-Verein e.V., (iv) HSV Fußball AG, (v) „NUR DER HSV“ oder das HSV-Logo „Die Raute“ als Referenz auf einer Webseite, in Verkaufsprospekten, Unternehmensbroschüren etc. zu verwenden oder auf eine ähnliche Art und Weise auf eine Zusammenarbeit mit dem HSV hinzuweisen, bzw. mit einer solchen Zusammenarbeit zu werben. Eine solche Verwendung bedarf stets der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des HSV.

7 Mangelhafte Lieferung

7.1 Für die Rechte des HSV bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf den HSV die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des HSV – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom HSV, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

Insbesondere die unter Ziffer 12 dieser AEB aufgeführten Anforderungen an die Waren (inklusive deren Herstellungsprozess) des Verkäufers sowie an den Verkäufer selbst gelten als vereinbarte und vom Verkäufer ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften der betreffenden Waren.

Im Falle von Verstößen gegen die Vorschriften der Ziffer 12 dieser AEB stehen dem HSV bezüglich der bereits abgenommenen, von dem Verstoß betroffener Waren sämtliche Mängelansprüche zu.

Der HSV ist berechtigt, zu liefernde Waren, nicht abzunehmen, soweit der HSV Kenntnis von einem Verstoß gemäß Ziffer 12 der AEB erlangt.

7.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem HSV Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn dem HSV der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

7.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des HSV beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle des HSV unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

Die Rügepflicht des HSV für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge („Mängelanzeige“) des HSV als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.

7.5 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des HSV bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit
haften der HSV jedoch nur, wenn der HSV erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

7.6 Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des HSV durch Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache („Ersatzlieferung“) – innerhalb einer vom HSV gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der HSV den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für den HSV unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der HSV den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

7.7 Im Übrigen ist der HSV bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat der HSV nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

8 Lieferantenregress

8.1 Gesetzlich bestimmte Regressansprüche des HSV innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen dem HSV neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der HSV ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die der HSV seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

8.2 Bevor der HSV einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der HSV den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom HSV tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer des HSV geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

8.3 Ansprüche des HSV aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch den HSV oder einen Abnehmer des HSV, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

9 Produzentenhaftung

9.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den HSV insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

9.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich vom HSV durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der HSV den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9.3 Während des Vertragsverhältnisses mit dem HSV hat der Verkäufer auf seine Kosten stets eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Der Verkäufer hat den HSV auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht-Versicherung nachzuweisen.

10 Schutzrechte

10.1 Der Verkäufer trägt die Verantwortung und haftet dafür, dass durch Entwicklung, Herstellung, Vermarktung, Verkauf und Benutzung der Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, soweit er die Verletzung zu vertreten hat. Weiterhin verpflichtet sich der Verkäufer, den HSV von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und alle Kosten der Rechtsverteidigung zu übernehmen, soweit diese Ansprüche und Kosten auf einer vom Verkäufer zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter beruhen.

10.2 Der HSV ist berechtigt, das Nutzungsrecht („Lizenz“) vom Rechtsinhaber auf Kosten des Verkäufers zu erwerben.

11 Verjährung

11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

11.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den HSV geltend machen kann.

11.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit dem HSV wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

12 Regelkonformität, Code of Conduct – Arbeitsbedingungen, Umweltschutz, Jugendschutz, Arbeitnehmerschutz

12.1 Der Verkäufer ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz) verpflichtet.

12.2 Der Verkäufer garantiert, dass für die Produktion die EU-Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten werden und keine der von der EU verbotenen chemischen Stoffe verwendet werden. Der Verkäufer verpflichtet sich alle entsprechenden Gesetze und Verordnungen einzuhalten und alle relevanten DIN-, EN- und ISO Normen nachzuweisen. Über die Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen hat der Verkäufer vor Anlieferung der Ware unaufgefordert einen Nachweis zu erbringen. Zukünftige Änderungen der gesetzlichen Anforderungen und Bestimmungen müssen rechtzeitig berücksichtigt werden. Der Verkäufer wird Testberichte zu seinen Waren unaufgefordert in Kopie der Erstlieferung bzw. nach Erstellung des Testberichtes der darauffolgenden Lieferung beifügen und so die Unbedenklichkeit nachweisen. Im Falle des Nichtzutreffens dieser Angaben stehen dem HSV bezüglich der bereits abgenommenen, von dem Verstoß betroffener, Waren sämtliche Mängelansprüche zu und der HSV ist berechtigt, eintreffende Waren nicht abzunehmen.

12.3 Der Verkäufer sichert zu, dass er nicht mit kriminellen und/oder verfassungsfeindlichen Organisation zusammenarbeitet.

12.4 Dem Verkäufer ist es untersagt, Zuwendungen an Mitarbeiter des HSV zum Zweck der Vorteilserlangung, insbesondere den bevorzugten Bezug seiner Waren anzubieten oder zu gewähren. Verstöße gegen diese Verpflichtungen berechtigen den HSV zur außerordentlichen Kündigung der Geschäftsbeziehung; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

12.5 Der HSV bekennt sich zum Schutz der Umwelt, von Jugendlichen und Arbeitnehmern. Der Verkäufer garantiert dem HSV die Einhaltung der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Insbesondere sichert der Verkäufer die absolute Einhaltung der nachfolgenden Standards zu und wird auch sämtliche Sub-Unternehmer und andere Erfüllungsgehilfen und seine Unterlieferanten, sowie deren etwaige Unterlieferanten hierauf verpflichten und die Einhaltung dieser Verpflichtungen regelmäßig strengstens kontrollieren.

12.6 Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass der HSV oder vom HSV beauftragte Dritte die Einhaltung sämtlicher nachfolgend aufgeführter Standards selbst in den Betrieben des Verkäufers jederzeit kontrollieren können, und wird auch die oben genannten Personen zur Abgabe einer deckungsgleichen Einverständniserklärung verpflichten.

12.7 Die nachfolgenden Standards stellen lediglich den jeweiligen garantierten Mindeststandard dar. Sollten am Ort des Betriebes des Verkäufers oder seiner Unterlieferanten strengere gesetzliche Regelungen gelten, so treten diese an Stelle der nachfolgend aufgestellten Regelungen.

12.8 Der Verkäufer darf keine Kinderarbeit ausnutzen, anwenden oder diese dulden. Als Kinderarbeit gilt jede Arbeit, die von einer Person unter 15 Jahren oder einer noch schulpflichtigen Person verrichtet wird.

12.9 Der Verkäufer darf von keinerlei Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft und Gefängnisarbeit, Gebrauch machen bzw. diese dulden. Als Zwangsarbeit gilt jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter der Androhung einer Strafe oder eines sonstigen Übels verlangt wird und für die sich besagte Person nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Ferner gilt als Zwangsarbeit, wenn von Beschäftigten bei ihrer Einstellung durch den Verkäufer verlangt wird, eine Kaution oder persönliche Dokumente zu hinterlegen.

12.10 Der Verkäufer ist verpflichtet, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bzw., ist der Sitz des Verkäufers nicht in Deutschland aber innerhalb der EU, die dem AGG zugrunde liegenden Richtlinien zu beachten, deren Ziel es ist, Benachteiligungen insbesondere bei Einstellung, Vergütung, Weiterbildung, Beförderung, Kündigung oder Ruhestand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

12.11 Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter in Bezug auf Arbeitsgeräte, Arbeitsmaterialien und die weiteren Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung diese nicht in ihrer körperlichen Unversehrtheit gefährden.

12.12 Weiblichen Arbeitnehmern muss Mutterschutz vor und nach der Geburt gewährt werden. Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund von Schwangerschaft entlassen werden. Schwangere Beschäftigte dürfen nicht an Arbeitsplätzen eingesetzt werden, die ihren Gesundheitszustand negativ beeinflussen.

12.13 Der Verkäufer muss die anwendbaren Gesetze und Industriestandards in Bezug auf die Arbeitszeiten einhalten. Auf keinen Fall darf von Mitarbeitern verlangt werden, regelmäßig mehr als 48 Stunden pro Woche zu arbeiten. Pro Sieben-Tage- Periode ist mindestens ein freier Tag zu gewähren.

12.14 Der Verkäufer garantiert, alle einschlägigen Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Mindestlohngesetzes sowie andere gesetzliche und tarifliche Bestimmungen über Mindestentgelte in der jeweils geltenden Fassung ein.

12.15 Der Verkäufer muss das Recht aller Mitarbeiter respektieren, Arbeitnehmervereinigungen ihrer Wahl zu bilden und diesen beizutreten sowie Tarifverhandlungen zu führen, Der Verkäufer darf Mitglieder in Arbeitnehmerorganisationen oder Gewerkschaften weder zu bevorzugen noch zu benachteiligen. Der Verkäufer muss sicherstellen, dass die für eine Standardarbeitswoche gezahlten Löhne mindestens den gesetzlichen Standards entsprechen.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

13 Datenschutz

Der Verkäufer ist damit einverstanden, dass der HSV die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten des Verkäufers und der mit ihm abgeschlossenen Verträge über EDV speichern und lediglich für eigene Zwecke verwendet werden.

14 Sonstige Bestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1 Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird davon die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was von den Vertragspartnern nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war.

14.2 Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen dem HSV und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

14.3 Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des HSV in Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Der HSV ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.